Streit mit den Nachbarn: Diese Dinge dürfen Sie nicht im Garten lagern
Müll, Abfall, Dreck – egal, wie man es nennt: Rostende Autos, alte Autoreifen, Bauschutt und ausgediente Farbeimer haben eines gemeinsam: Sie schaden der Umwelt und sehen unschön aus.
Trotzdem liegen solche Materialien oft auf Privatgrundstücken. Doch was darf im Garten gelagert werden und wann droht Ärger?
Was Sie im Garten lagern dürfen – und was nicht
Auf seinem Grund und Boden kann der Eigentümer tun und lassen, was er will. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Grundgesetz. Die dort garantierte Freiheit des Eigentums gilt aber nur eingeschränkt, wenn es um Abfälle und Ablagerungen geht.
Die Schranken werden durch andere gesetzliche Regelungen gesetzt. Die zentrale Vorschrift ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Es regelt nicht nur den Umgang mit Abfällen, sondern schreibt auch vor, dass Abfälle grundsätzlich nicht auf dem eigenen Grundstück gelagert werden dürfen. Auch das Baurecht spielt eine Rolle.
Was zählt als Abfall?
Grob gesagt gilt als Abfall, was wertlos ist und auf die Deponie gehört. Schon hier scheiden sich die Geister: Für den Hobbybastler sind fünfzig kaputte Rasenmäher ein wertvolles Ersatzteillager, für den Nachbarn ein ärgerlicher Schrotthaufen.
Wegen der unterschiedlichen Auffassungen leiten Fachleute aus dem Gesetz ein anderes, nachprüfbares Kriterium ab: die Gefahr für Mensch und Natur.
Damit ist die Grenze des Erlaubten abgesteckt. Bretter, Papier, alte Möbel, Fahrradleichen, Steine, Metall, Gartenabfälle und Ähnliches dürfen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück herumliegen – solange sie keine Gefahr für die Umwelt darstellen.
Abfälle, die Sie nicht in Ihrem Garten lagern dürfen
Verboten ist dagegen zum Beispiel die Lagerung von Asbest, Farben, Lacken, Benzin, Öl, giftigen Gasen, Autos, Reinigungsmitteln, Heizkörpern, Sperrmüll oder unsortiertem Bauschutt, weil Schadstoffe ins Grundwasser gelangen könnten. Auch Altreifen gehören aus Umweltschutzgründen nicht in Hof und Garten.
Außerdem gehört dort nichts hin, was Keime entwickelt, zum Beispiel Grünschnitt. Der stinkt nicht nur, sondern lockt auch Ratten, Mäuse, Marder und Ungeziefer an. Dann droht Ärger mit den Nachbarn. Oft informieren sie das Ordnungsamt.
Das kommt dann zu einer Ortsbesichtigung vorbei. Dabei wird geprüft, ob eine objektive Beeinträchtigung vorliegt oder ob es nur unterschiedliche Auffassungen über die Gestaltung eines Gartens gibt.
Im ersten Fall haben die Nachbarn Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Störung. Der Abfallbesitzer muss Abhilfe schaffen und dafür sorgen, dass weder Gestank noch Schädlinge auf das andere Grundstück dringen. Wie er das macht, ist seine Sache. Es muss nur funktionieren.
Was zählt mehr – Freiheit des Eigentümers oder Störung der Nachbarn?
Im zweiten Fall geht es um Geschmack und Optik: Hier haben die Ämter wenig Handhabe, und der beanstandete Müll darf meist bleiben, wo er ist. Die Freiheit des Eigentums wird höher bewertet als das Empfinden der Nachbarn.
Dass sie sich dann untereinander nicht mehr grün sind, steht auf einem anderen Blatt. Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, gibt es einen Tipp: das Gespräch mit dem betroffenen Eigentümer suchen. So manches Müllproblem lässt sich so lösen.
Die Lagerung von Baustoffen ist baurechtlich verboten
Manchmal geraten sammelfreudige Eigentümer auch in Konflikt mit dem Baurecht, zum Beispiel bei gehorteten Ziegeln. Einerseits kann deren Lagerung in Ordnung sein, wenn die Steine irgendwann für die Hausfassade verwendet werden sollen. Andererseits kann es auf eine gewerbliche Lagerung hindeuten, wenn Steine verschiedener Sorten gestapelt werden.
Gewerblicher Handel ist im Wohngebiet baurechtlich nicht zulässig. Im Gegensatz zu den verschiedenen Klinkersorten ist ein nie fertiggestelltes Gebäude zwar ein Stein des Anstoßes für die Nachbarn. Dagegen können sie aber nichts tun. Auch das Abstellen von Anhängern und Fahrrädern driftet ins Baurechtliche ab und kann neben den Nachbarn auch die Behörden auf den Plan rufen.
Behörden verhängen Bußgelder bei Gefährdung
Sie werden spätestens dann tätig, wenn Gefahren für Mensch und Umwelt drohen.
In der Regel ordnen sie dann die Beseitigung des Abfalls oder der abgelagerten Gegenstände an. Den Grundstückseigentümern wird eine Frist zur ordnungsgemäßen Entsorgung gesetzt. Meist mit der Auflage, dies nachzuweisen. Außerdem droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Denn das illegale Abladen von Müll ist eine Ordnungswidrigkeit.
Wie viel Müllsünder zahlen müssen, hängt zum einen von der Menge und der Art des Abfalls ab. Zum anderen davon, ob die Behörden Vorsatz, also Absicht, oder Fahrlässigkeit feststellen. Hinzu kommen Streit und mögliche Gerichtsverfahren mit den Nachbarn. Das ist ganz schön viel Ärger dafür, dass man zu bequem war, den Sperrmüll rauszustellen oder zur Deponie zu fahren.
Wer wissen will, wie es richtig geht: Viele Landkreise und Kommunen informieren auf ihren Internetseiten über richtige und falsche Abfallentsorgung und die Folgen für die Bürger.
Das Original zu diesem Beitrag "Diese Dinge dürfen Sie nicht im Garten lagern" stammt von chip.de.
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