Urteil: Automatische Antwort-E-Mail kann rechtswidrig sein

>Für Diensteanbieter ist es keine gute Idee, eine automatische Antwortfunktion für eine in ihrem Impressum angegebene E-Mail-Adresse einzurichten. Das Landgericht München I hat vor Kurzem geurteilt, dass solches Auto-Reply einen Verstoß gegen Paragraf 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Demnach handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält. Die Richter sehen diesen Tatbestand durch die Verweigerung einer persönlichen E-Mail-Antwort erfüllt.

Der Fall geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die rund 800 Verbände, die Industrie- und Handelskammern sowie rund 1200 Unternehmen vertritt. Die "Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft" wandte sich damit gegen die automatischen Mail-Antworten eines bekannten Anbieters von Online-Diensten für Performance und Cybersicherheit.

Kunden erhielten automatische Antwort

Dieser gab im Impressum seiner Webseite eine bestimmte E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme an. Allerdings erhielt Kundschaft auf Zuschriften nur eine automatische Rückmeldung mit dem Hinweis, dass Anfragen gar nicht über diese Adresse entgegengenommen würden. Vielmehr müssten alternative Kontaktwege genutzt werden wie ein spezielles Formular.

Das Landgericht stellt laut der Wettbewerbszentrale mit seinem Urteil vom 25. Februar (Az.: 33 O 3721/24) klar, dass ein Impressum stets eine funktionierende E-Mail-Adresse benötige. Das leite sich aus Paragraf 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ab.

Demnach müssen Anbieter geschäftsmäßiger Online-Services unter anderem ständig Angaben verfügbar halten, die "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post". Eine solche Adresse muss es den Richtern zufolge ermöglichen, ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Der Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend.

Erreichbarkeit per Mail nur vorgetäuscht

Wenn Anfragen an die angegebene E-Mail-Anschrift grundsätzlich nur eine automatisierte Antwort mit Verweis auf alternative Ansprechmöglichkeiten erzeugten, fehle es an echter Erreichbarkeit per E-Post, geht aus der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hervor. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen an schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation.

Durch die beanstandete Praxis werde Erreichbarkeit bloß vorgetäuscht, heißt es weiter, die in Wahrheit eine zusätzliche Hürde für die Kommunikation mit dem Anbieter darstelle. Auch potenziell verändertes Kommunikationsverhalten könne an der E-Post-Pflicht nichts ändern.

"E-Mail ist auch 2025 noch fundamental, damit Dritte einen Anbieter schnell und unkompliziert auf Rechtsverstöße und Probleme aufmerksam machen können", begrüßt die Wettbewerbszentrale den Beschluss. "Entsprechend wichtig ist und bleibt ein vollständiges Impressum mit funktionierenden Kommunikationskanälen."

Schon vor zehn Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Unternehmen im automatisierten E-Mail-Verkehr mit Kunden nicht werben dürfen. Ein Versicherungsnehmer hatte zuvor moniert, dass er nach Anfragen an den Kundendienst per Auto-Reply Reklame für Wettervorhersagen via SMS und App erhalten habe.

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