Gesichtserkennung in Ungarn: EU-Kommission will Pride-Events schützen

Die EU-Kommission übt deutliche Kritik an einem neuen ungarischen Gesetz, das Pride-Veranstaltungen untersagt und der Polizei zur Durchsetzung des Verbots den Einsatz von Systemen zur biometrischen Gesichtserkennung für die Identifizierung von Teilnehmern an solchen Umzügen der LGBTIQ-Community erlaubt. Die Exekutivinstanz werde nicht zögern, Maßnahmen zum Aufrechterhalten des EU-Rechts und zum Schutz der Grundfreiheiten zu ergreifen, erklärte Kommissionssprecher Thomas Regnier gegenüber dem Online-Magazin Euractiv.

Die heftig umstrittenen Änderungen beschloss das ungarische Parlament am Dienstag in Budapest als Teil eines Kinderschutzgesetzes auf Antrag der Fidesz-Partei von Ministerpräsident Viktor Orbán. Gegner sehen darin einen klaren Verstoß gegen das Grundrecht auf friedliche Versammlung, die KI-Verordnung der EU sowie geltende Datenschutzvorschriften. Laura Caroli, die für den Berichterstatter Brando Benifei von den Sozialdemokraten den AI Act für das EU-Parlament mit aushandelte, erklärte gegenüber Euractiv, dass der Einsatz automatisierter Gesichtserkennung für solche Operationen von Strafverfolgern nicht mehr zulässig sei. Artikel 5 der KI-Verordnung verbiete den Mitgliedstaaten den Missbrauch von Gesichtserkennung in Echtzeit.

Datenschutzvorgaben sind generell anwendbar

Selbst wenn Ungarn sich auf Gründe der nationalen Sicherheit berufen oder eine Pride-Parade als terroristische Bedrohung darstellen wollte, würde der Ansatz immer noch gegen den AI Act verstoßen, argumentiert Caroli. Auch der EU-Abgeordnete Daniel Freund (Grüne) beklagte die verabschiedete Novelle. Die Gemeinschaft dürfe es Orbán nicht durchgehen lassen, dass "die Abschaffung des Versammlungsrechts und die Durchsetzung dieser Maßnahme mit Gesichtserkennungssoftware – was an Russland oder China erinnert – in einem EU-Mitgliedstaat geschieht".

Ob das neue Gesetz tatsächlich gegen den AI Act verstößt, hängt laut Regnier davon ab, ob Verfahren zur automatisierten Gesichtserkennung in Echtzeit oder erst nachträglich zum Einsatz kommen. Wenn die Überwachung live erfolge, sei von einer Rechtsverletzung auszugehen. Unabhängig davon gelte: "Ob in Echtzeit oder nachträglich – die Datenschutzbestimmungen bleiben anwendbar." Die Versammlungsfreiheit sei zudem generell ein Grundrecht, das in der gesamten EU verteidigt werden müsse.

Bei den Verhandlungen über die KI-Verordnung galt das vom EU-Parlament geforderte Verbot biometrischer Massenüberwachung als Knackpunkt bis zum Schluss. Der letztlich vereinbarte Kompromiss öffnet breite Hintertüren für den Einsatz solcher Technologien durch die Polizei. Der EU-Rat strich zusätzlich den eigentlich vereinbarten Straftatenkatalog und den Richtervorbehalt.

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