Vorsicht, Kunde! – Fortlaufende Mobilfunkrechnungen trotz Vertragskündigung
Wer seinen Mobilfunkprovider wechseln möchte, kann den Vertrag nach Ende der Mindestlaufzeit ohne Weiteres beenden. Der Anbieterwechsel birgt aber ein paar Tücken, die man unbedingt kennen sollte. Andernfalls könnte der bisherige Provider weiter Geld abbuchen – auch für einen vermeintlich beendeten Vertrag.
So erging es Hagen M., über dessen Streitfall c't-Redakteurin Ulrike Kuhlmann im c’t-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ berichtet. M. sah sich mit fortlaufenden Rechnungen seines alten Providers konfrontiert, obwohl er seinen Mobilfunkvertrag fristgerecht gekündigt hatte und die bisherigen Rufnummern zum neuen Anbieter portiert wurden.
Eine Nummernübertragung geht jedoch nicht automatisch mit einer Kündigung einher, erläutert c’t-Redakteur Urs Mansmann. Die Rufnummer kann auch zu einem neuen Provider übertragen werden, wenn der alte Vertrag weiter besteht. In solchen Fällen weist der bisherige Provider dem Kunden eine neue Rufnummer zu.
Rufnummern mitnehmen
Die Mobilfunknummer und alle damit verbundenen Nummern, etwa die für einen Festnetzanschluss, muss der alte Provider auf Wunsch jederzeit freigeben. Sie lässt sich auch bei einem Wechsel von einem Postpaid-Laufzeitvertrag in einen Prepaid-Vertrag von Aldi & Co. übertragen. Probleme gibt es zuweilen aber bei einem Wechsel von einer Mobilfunktochter eines Netzbetreibers zum Mutterkonzern oder umgekehrt, also beispielsweise von Congstar zur Telekom.
Um die Rufnummer in einem solchen Fall dennoch zu behalten, wechselt man kurzzeitig in einen Prepaid-Vertrag, rät Urs. Die Portierung selbst ist laut § 59 Telekommunikationsgesetz (TKG) für Kunden in jedem Fall kostenlos.
Die Mobilfunknummer ist oft auch für die Zwei-Faktor-Authentifizierung wichtig. Deswegen ist diese Portierung ratsam. (Urs Mansmann)
Üblicherweise laufen Mobilfunkverträge über zwei Jahre, anschließend können sie mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Das gilt auch für Altverträge, deren Vertragslaufzeit sich früher automatisch verlängerte. Etwaige Vertragsklauseln sind seit Ende 2021 hinfällig, hat der Gesetzgeber in § 56 TKG festgelegt.
Kündigung formulieren
Entscheidend für eine erfolgreiche Kündigung ist es, bestimmte Formalien einzuhalten. So sollte man stets die Nummer des bestehenden Vertrags sowie Name, Anschrift, Geburtsdatum des Vertragsnehmers und die zu portierende Rufnummer nennen. Auch kleinste Abweichungen vom Namen des Kunden können dazu führen, dass der Provider die Kündigung nicht akzeptiert. Wenn also beispielsweise im Originalvertrag der volle Name mit allen Vornamen genannt wird, in der Kündigung aber nur der Rufname, kann diese scheitern.
Ich sage es mal unjuristisch: Die stellen sich blöd, das ist Taktik. (Urs Mansmann)
Gerade die großen Provider geben sich oft wenig Mühe, eine Kündigung sinngemäß zu interpretieren. Dabei sind sie nach Paragraph 133 BGB dazu verpflichtet, weiß Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Er empfiehlt dennoch, Kündigungen möglichst präzise zu formulieren und alle Details zu nennen, die es dem Mobilfunkanbieter erleichtern, den zugehörigen Vertrag zu identifizieren.
Rechte und Fristen
Falls der Provider trotz Kündigung weiter Geld abbucht, sollte man das Geld nicht einfach zurückbuchen, rät Urs. Denn damit kommt man schnell ins Inkasso und es droht ein Schufa-Eintrag wegen nicht gezahlter Rechnungen. Bei unklarer Rechtslage empfiehlt Niklas, sich zunächst an die örtliche Verbraucherzentrale zu wenden.
Grundsätzlich ist es immer angenehmer, sich verklagen zu lassen, als auf die Herausgabe oder Rückzahlung selber zu klagen. (Niklas Mühleis)
Sollte der Provider klagen, um an die strittigen Gelder zu gelangen, muss man sich rechtzeitig bei Gericht melden und die Klage zurückweisen. Andernfalls droht ein Versäumnisurteil nebst vollstreckbarem Titel. Zugleich muss der Provider als Kläger nachweisen, dass der Fehler beim Kunden lag, und das ist für die Kunden meist besser, als selbst das Gegenteil beweisen zu müssen, versichert Niklas.
Falls die Vertragsnummer eines älteren Vertrags nicht mehr auffindbar ist, sollten sich Kunden an das Compliance-Vertragscenter des Providers wenden. Sollte der Provider darauf nicht reagieren, bleibt ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO beim Landesdatenschutzbeauftragten. Darin kann man um alle zur eigenen Person gespeicherten Informationen zu Verträgen, Mobilfunknummern und so weiter bitten.
Und wenn alle Bemühungen scheitern, können sich Kunden an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur wenden. Diese setzt zwar kein Recht durch, verhandelt aber einen Kompromiss. Die Erfahrungen mit der Schlichtungsinstanz sind indes gemischt, fasst Niklas im c‘t-Podcast die Gemütslage im Internet zusammen.
Sämtliche Episoden unseres Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
Der Fall Hagen M.: O2 kassiert nach Kündigung weiter
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