Tempolimit: Raser können sich nicht auf unklare Beschilderung berufen | heise autos
>Eine auch nur eventuell unklare Beschilderung eines Tempolimits führt nicht dazu, dass sich ein Autofahrer bei einer Missachtung darauf berufen kann, um einer Strafe zu entgehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat diese Auffassung bestätigt. Unter Umständen muss der Verkehrssünder damit rechnen, Vorsatz unterstellt zu bekommen, was eine nochmals höhere Strafe nach sich ziehen kann.
86 km/h zu schnell
Im konkreten Fall wurde auf einer Autobahn für eine Lkw-Kontrolle ein temporäres Tempolimit von 60 km/h gesetzt. Das geschah durch Klappschilder, die an der Autobahn angebracht waren und bei Bedarf ausgeklappt werden konnten. Der Kläger ignorierte die Schilder und fuhr mit 146 km/h in eine Geschwindigkeitsmessung. Darauf folgten ein Bußgeld von 900 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Mann juristisch über mehrere Instanzen. Er hätte die Beschilderung missverstanden, weil diese sehr verwirrend gewesen sei. Die Verteidigung begründet die ihrer Auffassung nach völlig verwirrende Beschilderung durch Vorlage von Bildern der Beschilderung. Darauf ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h und darunter ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet.
Kognitiv in der Lage, am Straßenverkehr teilzunehmen?
Das OLG Frankfurt am Main wies eine Rechtsbeschwerde des Mannes schlussendlich ab. Das Gericht wollte der Argumentation des Mannes hinsichtlich einer völlig verwirrenden Beschilderung nicht folgen. Wer eine so klare Beschilderung für verwirrend halte, sollte sich eher Gedanken darüber machen, ob er kognitiv noch in der Lage sei, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, argumentierte das Gericht. Zudem wäre jemand, der in "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituationen unterwegs ist und "etwas nicht versteht", ohnehin zu permanenter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtannahme angehalten. Wer also diese Schilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich. Wer 146 statt 60 km/h fahre, entscheide sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituation zu ignorieren, heißt es in der Begründung des Urteils weiter. Er stelle sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung, gefährde bewusst und gewollt andere und dies alleine um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.
Da es sich hier um eine Rechtsbeschwerde handelte, war das Gericht an die von der Vorinstanz festgelegten Bußgeldhöhe gebunden. So gab es entgegen der gesetzlichen Regelung keine Verdoppelung, da es in diesem Fall ein Verschlechterungsverbot gibt. Die Entscheidung des OLG ist unter dem Aktenzeichen 2 ORbs 4/25 einsehbar und kann nicht angefochten werden. Der Kläger muss die gesamten Verfahrenskosten tragen.