Auch wenn sie hübsch aussieht: Eine Pflanze sollten Sie nie im Garten anbauen

Neben Küchenkräutern und Gemüsepflanzen sind auch bunte, optisch auffällige Blumen besonders beliebt bei Botanik-Fans. Wer den eigenen Garten verschönern will, sollte sich jedoch im Vorhinein darüber informieren, wie der Anbau gewisser Pflanzen gesetzlich geregelt ist.

Bis zu fünf Jahre Haft drohen dem Hobbygärtner, der diese Pflanze in seinem Garten hat.

Schlafmohn – Anbau ist per Gesetz verboten

Die langstielige Pflanze mit den knallig roten Blüten, von der die Rede ist, nennt sich Schlafmohn. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbietet ihren Anbau. 2021 wurde der Schlafmohn sogar zur Giftpflanze des Jahres gekürt.

Die meisten kennen Mohn aus der Backstube. Ob auf dem Sonntagsbrötchen oder im Mohn-Striezel – die kleinen schwarzen Samen erfreuen sich großer Beliebtheit beim Backen. Doch Mohn ist nicht nur auf Brot, Brötchen und in Kuchen zu finden. Teile der Pflanze dienen außerdem zur Herstellung starker Medikamente und sogar Rauschgift.

Aus Schlafmohn können Drogen hergestellt werden

Neben den schwarzen Samen, die in der Lebensmittelindustrie Verwendung finden, ist ein entscheidender Teil der Schlafmohn-Pflanze, der in den Samenkapseln enthaltene Milchsaft. Dieser ist – je nach Sorte – stark morphinhaltig.

So kann aus dem getrocknetem Milchsaft neben dem starken Schmerzmittel Morphium außerdem Roh-Opium hergestellt werden, was die Basis bestimmter Rauschmittel, zum Beispiel Heroin bildet.

Legale Alternative für den Garten: Klatschmohn

Deshalb steht der Anbau von Schlafmohn auch unter Strafe. Es drohen eine Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahre Haft. Es gibt Ausnahmeregelungen für besonders opiumarme Sorten –jedoch wird hierfür eine Sondergenehmigung benötigt.

Einfacher wäre es daher, auf eine morphinarme Alternative auszuweichen. Wer sich also die schönen Blumen jeden Tag in seinem Garten anschauen möchte, sollte zum Klatschmohn greifen. Dieser erstrahlt in ebenso kräftigen Farben wie sein enger Verwandter, ist aber nur geringfügig giftig und daher nicht vom Betäubungsmittelgesetz verboten.

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