Finanzhof: DSGVO-Auskunftsrecht greift auch bei "unverhältnismäßigem Aufwand"

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil den Geltungsbereich des in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankerten Auskunftsrechts präzisiert. Die verantwortliche Stelle kann demnach einen Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO nicht mit dem Argument abbügeln, dass das Zusammentragen der erbetenen Informationen "einen unverhältnismäßigen Aufwand" erfordern würde. Ein Auskunftsbegehren gelte auch nicht bereits dann als exzessiv, wenn die betroffene Person ihr Ersuchen weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht beschränke.

Ein Auskunftsanspruch ist laut der jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 14. Januar (Az.: IX R 25/22) grundsätzlich auch erst dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der verantwortlichen Stelle die Herausgabe der gewünschten persönlichen Daten "im geschuldeten Gesamtumfang" darstellten. Zuvor fasste der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Auskunftsrecht für Betroffene etwa von Scoring 2023 ebenfalls schon ziemlich weit. Der entsprechende Anspruch gilt als wichtige Basis für die Absicherung der Privatsphäre von Bürgern in der EU.

In dem konkreten Fall vor dem BFH ging es um einen Vorstand einer Aktiengesellschaft und Beteiligten an einer damit in Verbindung stehenden sogenannten stillen Gesellschaft, der von einem Finanzamt unter Verweis auf die DSGVP "die Überlassung von Ablichtungen aller gespeicherten Informationen" des Hauptunternehmens verlangte. Die Steuerbehörde schickte ihm daraufhin im Mai 2020 verschiedene Übersichten wie Grund- und Bescheiddaten. Der Antragsteller rügte daraufhin, dass das Finanzamt nicht alle gemäß Artikel 15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, die dort vorhanden seien. Die Behörde sicherte ihre Bereitschaft zur Akteneinsicht zu, lehnte aber den Versand aller einschlägigen Akten ab.

Schadenersatz zu spät beantragt

Der Unternehmer klagte gegen diese Haltung vor dem Finanzgericht. Er begehrte dabei etwa auch Informationen darüber, ob das Finanzamt Verfahren für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling eingesetzt habe. In solchen Fällen begehrte er zusätzlich aussagekräftige Angaben über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Für das Bestehen von Rechten auf Beschwerde, Berichtigung oder Löschung sowie die Speicherdauer seiner Daten interessierte er sich ebenfalls. Weiter beantragte er eine Kopie der von der Behörde über ihn verarbeiteten personenbezogenen Informationen.

Erfolg hatte der Betroffene bei den zuständigen Finanzgerichten zunächst nicht, sodass er Revision beim BFH einlegte. Dabei monierte er einen materiellen Verstoß gegen die DSGVO sowie Verfahrensfehler. Das Auflisten behördeninterner Vorgänge, deren Inhalt sich nicht erschließe, stelle keine ausreichende Auskunftserteilung dar. Zudem machte er Schadensersatz in Höhe von 450 Euro wegen der angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Akteneinsicht geltend. Der BFH hob das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom Februar 2022 nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Die Kosten des Verfahrens hat er diesem ebenfalls übertragen. Schadenersatz erhält der Kläger aber nicht, da er diesen unzulässigerweise erst im Revisionsverfahren beantragt habe.

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